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Krankenhausrettungsschirm 2.0 - Die neue Freihaltepauschale nach § 21 Absatz 1a KHG
Die Covid-19-Pandemie stellt die Krankenhäuser seit dem März 2020 vor große Herausforderungen. So müssen vor dem Hintergrund zeitweise exponentiell ansteigender Fallzahlen insbesondere intensivmedizinische Behandlungskapazitäten für schwer erkrankte Covid-19-Patienten freigehalten werden. Die Freihaltung von Bettenkapazitäten ist jedoch mit gravierenden Erlösverlusten verbunden, weshalb die Krankenhäuser auf Ausgleichszahlungen angewiesen sind ...
Quelle: kohlhammer.de