Mindestmengen und Leistungsanbieter am Beispiel der Neonatologie

22. Oktober 2020

Seit den Nuller Jahren gibt es um die Mindestmenge der Entbindungen und Behandlungen von Frühchen unter 1500 oder noch weniger Gramm mehrfach unterschiedliche Beschlüsse des für die Mindestmengenfestlegung gesetzlich zuständigen Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und verschiedener Sozialgerichte bis hin zum Bundessozialgericht. Konsens besteht wohl darüber, dass in einem Krankenhaus eine gewisse Menge dieser Leistungen erbracht werden muss, um mit der erforderlichen Prozess- und Ergebnisqualität derartig herausfordernde Patient*innen behandeln zu dürfen. Nur ob mindestens 14, 30 oder noch mehr Frühchen behandelt worden sein müssen, ist heftig umstritten ...

Quelle: forum-gesundheitspolitik.de
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