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SG Dresden: Wann kann ein Krankenhaus die intensivmedizinische Komplexbehandlung nach OPS 8.980.20 abrechnen?

2. Dezember 2020

RA P. Christmann

Ein Krankenhaus darf die intensivmedizinische Komplexbehandlung (OPS 8.980.20) nur dann abrechnen, wenn die intensivmedizinischen Behandlung durch einen Facharzt geleitet wird, der eine Zusatzweiterbildung Intensivmedizin besitzt. Diese Behandlungsleitung erfordert, dass dieser Facharzt auch an Wochenenden zumindest stundenweise auf der Station anwesend ist. Im vorliegenden Fall scheiterte die Abrechenbarkeit von Leistungen über EUR 12.000, weil das Krankenhaus diese Anwesenheit nicht durchgängig sicher stellen konnte (Sozialgericht Dresden, Urteil vom 4. November 2020 – S 18 KR 530/18) ...

Quelle: christmann-law.de
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