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Verabschiedung des aG-DRG Katalogs 2021 - Veränderungen beim Pflegebudget

10. November 2020

Auf Bundesebene wurde der neue aG-DRG Katalog 2021 festgelegt. Da der GKV-Spitzenverband eine „Doppelfinanzierung“ durch den deutlichen Anstieg der Bezugsgröße beim „Pflegeerlöskatalog“ um ca. 10 % befürchtete, der nach seiner Auffassung nicht ausreichend durch die Tarifentwicklung, Berücksichtigung des Pflegestellenförderprogramms sowie dem weiteren Personalaufbau in der Pflege erklärbar war, haben die Vertragsparteien auf Bundesebene ein Kompromisspaket verabschiedet, damit der aG-DRG Katalog 2021 zeitgerecht verabschiedet werden konnte.

Dieses Kompromisspaket besteht aus folgenden Punkten ...

  1. Nach Darlegung des GKV-Spitzenverbandes würde insgesamt ein zu hinterfragendes  Finanzierungsvolumen von ca. 1,6 Milliarden Euro im Raum stehen. Nunmehr sollen 200 Millionen Euro absenkend bei der Normierung des aG-DRG Katalogs 2021 vom InEK berücksichtigt werden. Diese sog. Normierung soll im nächsten Jahr überprüft werden.

  2. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Definition des Pflegebegriffs im Rahmen des Pflegebudgets verständigt. Danach soll die zur Zeit bestehende Begriffsbestimmung des Pflegepersonals aus der PpUGV übernommen werden. Neben den Pflegeberufen, die in § 2 Abs. 2 Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung aufgeführt sind, werden Medizinische Fachangestellte oder Personen mit einer entsprechenden Qualifikation, Anästhesietechnische AssistentInnen sowie NotfallsanitäterInnen berücksichtigt (s. § 2 PpUGV).

  3. Bei der Berücksichtigung sonstiger Berufe wurde vereinbart, dass diese im Pflegebudget berücksichtigungsfähig sind, soweit sie zum Stichtag 31.12.2018 eingestellt waren. Weiteres Personal in der Gruppe „Sonstige Berufe“, das ab 01.01.2019 zusätzlich eingestellt wurde, wird nur bei den pflegeentlastenden Maßnahmen in Höhe der hierdurch eingesparten Pflegepersonalkosten berücksichtigt.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene sind sich dabei einig, dass der Kompromiss zur Berücksichtigung der entsprechenden Pflegepersonalkosten für das Jahr 2020 nur eine Empfehlungsvereinbarung darstellt und erst für den Vereinbarungszeitraum 2021 eine Anpassung der Pflegepersonalkostenabgrenzungsvereinbarung und der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung erfolgt.

Die Empfehlungen für die Pflegebudgetverhandlung 2020 werden noch im Einzelnen zwischen den Vertragsparteien abgestimmt und sollen noch im November 2020 veröffentlicht werden.

In einem weiteren Punkt haben sich die Vertragsparteien auf Bundesebene verständigt. Danach soll eine Anpassung des Pflegeentgeltwertes ab 01.01.2021 auf 163,09 € erfolgen. Hierzu wenden sich beide Vertragsparteien an das BMG mit der Bitte, eine gesetzliche Änderung herbeizuführen.

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr | Fachanwalt für MedizinRecht | www.medizinrecht-ra-mohr.de 



Quelle: medizinrecht-ra-mohr.de
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