BGH: Anforderungen an die Patientenaufklärung bei Behandlungskonzept außerhalb des medizinischen Standards
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Gemäß § 630e BGB ist der Patient vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere vor einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, umfassend aufzuklären. Zu den Umständen, über die aufzuklären ist „gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie“ (§ 630e Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Aufklärung ist übrigens auch in Zeiten einer äußerst angespannten Personalsituation, wie sie viele Krankenhäuser aufgrund der aktuellen SARS-CoV-2-Pandemie in verstärktem Maße verzeichnen, von einem Arzt durchzuführen und kann nicht beispielsweise auf Medizinstudenten delegiert werden, die aktuell zur Entlastung des Krankenhauspersonals eingesetzt werden …
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