Dekubitus auf Intensivstation: OLG Köln verneint Beweislastumkehr zulasten des Krankenhauses
Das OLG Köln hat die Klage der Erben einer verstorbenen Patientin abgewiesen. Gutachten entlasteten die Klinik, ein Pflegefehler bei der Dekubitusprophylaxe ließ sich nicht beweisen…
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Das OLG Köln hat die Berufung der Erben einer verstorbenen Patientin zurückgewiesen. Die Kläger verlangten 100.000 Euro Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz wegen angeblicher Pflege- und Behandlungsfehler. Entscheidend war für das Gericht, dass der bei der Intensivbehandlung entstandene Dekubitus hier nicht zu einem voll beherrschbaren Risiko zählt. Deshalb blieb die Beweislast bei den Klägern.
Die Patientin kam am 27. November 2019 mit schwerer Lungenentzündung und verschlechterter COPD ins Krankenhaus. Sie wurde intubiert, sediert und beatmet. Am 6. Dezember 2019 stellte das Personal einen Dekubitus Grad 1 am Steiß fest. Nach weiterer Behandlung und Verlegung in ein anderes Krankenhaus starb die Frau am 29. Januar 2020 an weit fortgeschrittenem Lungenkrebs mit Kollaps der linken Lunge.
Zwei Sachverständigengutachten entlasteten die Klinik. Zwar fehlte ein systematisches Dekubitusscreening bei Aufnahme. Die Gutachter sahen aber keinen gesundheitlichen Nachteil daraus. Laut Unterlagen führte das Personal die notwendige Dekubitusprophylaxe durch, lagerte die Patientin regelmäßig um und passte die Maßnahmen an ihren Zustand an. Auch die Dokumentation bewerteten beide Gutachter als ausreichend.
Das Gericht wies auch die weiteren Vorwürfe zurück. Es sah keinen Fehler beim Einsatz der Wechseldruckmatratze, bei der Tracheotomie, bei der Physiotherapie oder bei der Spitzfußprophylaxe. Das Gericht sah damit weder beim Dekubitus noch bei den weiteren gerügten Maßnahmen einen nachweisbaren Behandlungs- oder Pflegefehler.
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