§ 275c Abs. 3 SGB V: Strafzahlungen

23. August 2022

RA Matthias Wallhäuser

Im Rahmen des MDK-Reformgesetzes hat der Gesetzgeber für das bislang in § 275 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 275 Abs. 1 c) SGB V geregelte Prüfverfahren einen neuen, separaten Paragraphen geschaffen. Unter den zahlreichen Neuregelungen des MDK-Reformgesetzes ist in § 275c Absatz 3 SGB V auch eine Sanktionsregelung in Form von Aufschlägen implementiert worden. Ab dem Jahr 2022 haben die Krankenhäuser nun auch nach § 275c Abs. 3 SGB V bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent – neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag – einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen. Dieser Aufschlag beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 10 Prozent des auf Grund der Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) geminderten Abrechnungsbetrages, wobei der Mindestbetrag von 300 Euro nicht unterschritten werden darf...

Quelle: derkrankenhaus-justitiar.de
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