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OPTIMIERUNG DER
AOP-ABRECHNUNG
Die Diskussion um die 300 Euro-Mindeststrafzahlung für vermeintlich falsche Abrechnungen reißt (zurecht) nicht ab.
Aber warum ist die Ausschöpfung ambulanter Potentiale Teil der Lösung?
Die Strafzahlung von mindestens 300 Euro, gem. § 275c Abs. 3 SGB V, sorgt weiterhin für Diskussionsstoff; dies auch, weil derzeit offen ist, ob die Regelung wieder „vom Tisch genommen wird“. Als Lösungsansatz soll im Raum stehen, dass sowohl die Strafzahlung für Krankenhäuser gem. § 275c Abs. 3 SGB V als auch die von Krankenkassen zu zahlende Aufwandspauschale gem. § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V, ersatzlos gestrichen werden. In diesem Zusammenhang soll, so die aktuelle Tagespresse, der GKV-Spitzenverband u.a. geäußert haben, dass eine Streichung der 300-Euro-Strafe für beide Seiten bedeute, „die Krankenkassen bei den Prüfungen zu quotieren ohne den Krankenhäusern Anreize zur korrekten Abrechnung und zur überfälligen Ambulantisierung zu setzen“. ...