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Ärzten ist Beihilfe zum Suizid des Patienten nicht mehr verboten: Bundesverfassungsgericht 26-02-2020
Das Recht, sich selbst zu töten, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. § 217 StGB (strafbewehrtes Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Sterbewilliger ein ...
Quelle: christmann-law.de