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Krankenhäuser wurden mit der Einführung des § 115b SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz im Jahr 1992 zur Durchführung von ambulanten Operationen zugelassen. Der Gesetzgeber beauftragte KBV, GKV und DKG damit, in einem dreiseitigen Vertrag (AOP-Vertrag) unter anderem einen Katalog der ambulanten Operationen (AOP-Katalog) zu vereinbaren. Mittlerweile ist das ambulante Operieren nach § 115b SGB V zu einer wichtigen Komponente im Leistungsangebot der Krankenhäuser geworden. Die verschiedenen Leistungen sind im Katalog Ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe (AOP-Katalog) einzeln aufgeführt.
AOP-Katalog und Vergütung zum 01. Januar 2024
Die Vertragspartner des AOP-Vertrages haben sich auf einen Vertrag zur Durchführung ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen gem. § 115b Abs. 1 SGB V inklusive der dazugehörigen Anlagen mit Wirkung zum 01. Januar 2024 verständigt...