Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale für die stattgehabte Strukturprüfung des OPS-Codes 8-98f (Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung) unzulässig

11. April 2022

S 18 KR 981/21 ER | Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 10.02.2022

Nach § 275d Abs. 4 S. 1 SGB V können zwar Krankenhäuser, die die strukturellen Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, diese Leistungen ab dem Jahr 2022 nicht vereinbaren und nicht abrechnen. Nach Satz 2 können diese Krankenhäuser aber bis zum Abschluss der Strukturprüfung bislang erbrachte Leistungen weiterhin vereinbaren und abrechnen, sofern die Bescheinigung über die Einhaltung der Strukturmerkmale nach Abs. 2 aus von ihnen nicht zu vertretenen Gründen erst nach dem 31. Dezember 2021 vorliegt. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Die Klinik hat es nicht zu vertreten, dass sie bislang keine Bescheinigung (Bescheid) über die Einhaltung des streitigen OPS-Codes vorlegen kann. Sie hat zeitgerecht im Juni 2021 den Antrag beim Kostenträger gestellt. Dass die Prüfung vor Ort „erst“ im Oktober 2021 stattgefunden – und der negative Bescheid im Dezember 2021 erlassen worden ist -, hat sie nicht zu vertreten. Der Widerspruch gegen den Negativbescheid hat aufschiebende Wirkung, so dass auch keine bestandskräftige Negativbescheinigung vorliegt...

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
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