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Die 4. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement ist seit 1. Januar 2021 in Kraft.
Die Überarbeitung der Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zum 1. Januar 2021 hat eine Anpassung des Rahmenvertrags zu den weiteren Einzelheiten des Entlassmanagements der Krankenhäuser nach § 39 Abs. 1a Satz 10 SGB V (neu) erforderlich gemacht. Die Zusammenlegung der bisherigen Vordruckmuster 13, 14 und 18 zum neu vereinbarten Muster 13 wurde von den Vertragspartnern in der vierten Änderungsvereinbarung zum Rahlmenvertrag Entlassmanagement fixiert ...
Quelle: hessen.aok.de