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Aufstellung der Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern gem. § 137i Abs. 4a SGB V
Ab sofort stellt das InEK Ihnen gem. § 137i Abs. 4a SGB V für das Jahr 2020 die Angaben der Krankenhäuser über die pflegesensitiven Bereiche in den Krankenhäusern, die diese auf Grund des § 5 Absatz 3 und 4 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung übermittelt haben, zur Verfügung ...
Quelle: g-drg.de