MOHR

Auslagerung von wesentlichen Leistungen auf Dritte.

8. Juni 2022

Ein Krankenhaus hat für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche (z.B. Fachabteilungen, Zentren) die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. 

Als wesentlich sind anzusehen alle Leistungen, die in der jeweiligen Fachabteilung regelmäßig notwendig sind – mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen (wie z.B. Laboruntersuchungen oder radiologische Untersuchungen). 

BSG, Urteil vom 26.04.2022, B 1 KR 15/21 R ...

Quelle: medizinrecht-ra-mohr.de
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