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BDO legal: Zur nachträglichen Anpassung der Kodierung an das Prüfergebnis des MDK
Am 01.01.2020 sind die mit dem MDK-Reformgesetz verabschiedeten Änderungen auch zur Möglichkeit nachträglicher Rechnungskorrekturen für Krankenhäuser in Kraft getreten. Seitdem ist in § 17c Abs. 2a, Satz 1 KHG bestimmt, dass nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse eine Rechnungskorrektur nur noch dann erfolgen kann, wenn sie zur Umsetzung eines MDK-Prüfergebnisses oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. Allerdings besteht für die Vertragsparteien auf Bundesebene die Möglichkeit, in der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) gemäß § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG eine hiervon abweichende Regelung vorzusehen. Um in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen und einer neuen PrüfvV für Verfahrenssicherheit zu sorgen, haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband für die Zeit ab dem 01.01.2020 eine Übergangsregelung beschlossen. Danach finden insbesondere die Regelungen zur Korrektur von Datensätzen gemäß § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 PrüfvV (vom 03.02.2016) weiterhin Anwendung ...