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BPG: Neues BMF-Schreiben zur Steuerfreiheit von Corona-Bonuszahlungen an Arbeitnehmer
Rechtsanwältin Simone Scheffer
Auf Beihilfen und Unterstützungen bis insgesamt 1.500,00 €, die Arbeitgeber in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Mitarbeitern aufgrund der Corona-Krise zusätzlich an ihre Arbeitnehmer zahlen, werden keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erhoben.
Im Interesse der Rechtssicherheit ist nun im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes mit § 3 Nr. 11a EStG nachträglich eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen geschaffen worden ...
Quelle: bpg-muenster.de