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Bekanntlich ist die Krankenhausplanung Ländersache (§ 6 Abs. 1 KHG). Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bedeutet dies für die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan, dass die zuständige Krankenhausplanungsbehörde den konkreten Versorgungsbedarf zu ermitteln und diesen dem vorhandenen Angebot gegenüberzustellen hat...
Quelle: BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH