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Das Konzept des 'fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens' hat ausgedient
RA F. Wölk
Die Krankenkassen kürzen immer noch die Abrechnungen der Krankenhäuser, indem sie das fiktive wirtschaftliche Alternativverhalten bei Fallzusammenführungen anwenden. Obwohl der Gesetzgeber durch die Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG ab dem 01.01.2019 eine Fallzusammenführung allein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen hat.
Die Krankenkassen hatten vermutlich erwartet, dass das BSG trotz der Anordnung des Gesetzgebers die Rechtsfigur des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens zumindest teilweise beibehalten würde.
Jedoch hat das BSG diesen Erwartungen der Krankenkassen nicht entsprochen und in der Entscheidung vom 11.05.2023 (- B 1 KR 10/22 -) klargestellt, dass eine Fallzusammenführung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgrund der Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG ausgeschlossen ist...