Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

27. April 2021

„Es ist sinnvoll und ratsam, vorhandene Gestaltungsoptionen jetzt zu ergreifen“

Vanessa Christin Vollmar

Ende letzten Jahres ist das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) in Kraft getreten. Zur Förderung einer qualitativ hochwertigen und modernen Gesundheitsversorgung stellt der Bund Fördermittel in Höhe von 3 Milliarden Euro zur Verfügung, die Länder 1,3 Milliarden. Sie sollen für moderne Notfallkapazitäten und die Digitalisierung von Krankenhäusern verwendet werden.

 

Das KHZG bietet Krankenhäusern die Chance, in eine zukunftsfähige technische Ausstattung zu investieren und bestehende Arbeits- und Prozessabläufe zu modernisieren. Diese Möglichkeit sollte bestmöglich und vor allem zügig genutzt werden. Denn das Thema liegt aktuell bei allen Playern im Gesundheitswesen auf dem Tisch. Wer sich damit jetzt nicht befasst und Gestaltungsmöglichkeiten ungenutzt lässt, wird am Ende mindestens einen Wettbewerbsnachteil erleiden.

Eine Förderung steht zahlreichen ganz unterschiedlichen Vorhaben offen. Dies lässt sich im Einzelnen dem (abschließenden) Katalog in § 19 Abs. 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) entnehmen. Allerdings ist zu beachten, dass die Länder konkretisierende, eigenständige Regelungen treffen dürfen und zum Beispiel festlegen können, dass nur eine Auswahl der in § 19 Abs. 1 KHSFV genannten Tatbestände gefördert wird. Das gilt es unbedingt zu prüfen, bevor konkrete Konzepte entwickelt und entsprechende Anträge vorbereitet werden.

Zählt ein Projekt zu den förderungsfähigen Vorhaben, können nach § 20 KHSFV die Kosten für technische und informationstechnische Maßnahmen, aber auch „entferntere“ Kosten für Beratungsleistungen, personelle Maßnahmen (etwa Einstellungen oder Schulungen von Personal) oder räumliche Maßnahmen erstattet werden.

Konkretisiert werden diese Regelungen durch die Förderrichtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS), die inzwischen in der zweiten Fassung vom 01. Dezember 2020 vorliegt. Sie regelt Einzelheiten zu den förderungsfähigen Vorhaben und zu den allgemeinen und besonderen Fördervoraussetzungen („Muss“- und „Kann“-Kriterien). Auch zu Art, Umfang und Höhe der Förderung enthält die Richtlinie konkrete Regelungen, ebenso zu den Einzelheiten des Antrags- und Bewilligungsprozesses.

Vanessa Christin Vollmar ist auf die Beratung und Interessenvertretung im Gesundheitswesen spezialisiert. Sie berät überwiegend stationäre Leistungserbringer wie Krankenhäuser, Pflegeheime und Reha-Einrichtungen zu allen Fragen des regulatorischen Gesundheitsrechts.

E-Mail: V.Vollmar@taylorwessing.com 

Quelle: taylorwessing.com
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