G-BA: Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Autologe Chondrozytenimplantation am Kniegelenk (ACI)

12. Mai 2022

Der Beschluss vom 17. Februar 2022 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 11. Mai 2022 in Kraft.

Der Antrag auf Bewertung der autologen Chondrozytenimplantation gemäß §137c Absatz 1 wurde von der Spitzenorganisation der Krankenkassen am 5. November 2001 gestellt. Die Bewertungsverfahren nach § 137c Absatz 1 SGB V zur kollagengedeckten und periostgedeckten autologen Chondrozytenimplantation (ACI-C und ACI-P) am Kniegelenk sowie zur matrixassoziierten ACI (M-ACI) am Kniegelenk wurden gemäß 2. Kapitel § 14 Absatz 1 VerfO vom G-BA mit den Beschlüssen vom 10. Mai 2007, 23. April 2009 und 22. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2019 im Hinblick auf laufende Studien ausgesetzt.

Gemäß 2. Kap. § 14 Absatz 5 VerfO hat der G-BA die Beratungen zu den ausgesetzten Beschlüssen bereits vor Ablauf der festgelegten Frist am 20. Juni 2019 wiederaufgenommen, da die für die Entscheidung erforderlichen Erkenntnisse bereits zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Die Bewertung des Nutzens, der medizinischen Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit der ACI-C, der ACI-P und der M-ACI berücksichtigt die Ergebnisse des Abschlussberichts N 19-02 des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), die Auswertung der beim G-BA anlässlich der Veröffentlichung des Beratungsthemas eingegangenen Einschätzungen einschließlich der dort benannten Literatur sowie die Stellungnahmen, die vor der abschließenden Entscheidung des G-BA eingeholt wurden.

Im Ergebnis des umfassenden Abwägungsprozesses gemäß 2. Kapitel § 13 VerfO kommt der G-BA zu der Feststellung, dass die matrixassoziierten ACI (ACI-M) am Kniegelenk für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gemäß § 137 c SGB V erforderlich ist. Sie bleibt damit Leistung der Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung und wird in die Anlage I der KHMe-RL (Methoden, die für die Versorgung mit Krankenhausbehandlung erforderlich sind) aufgenommen.

Für die Verfahren ACI-C und ACI-P ist grundsätzlich der Nutzen nach § 137c Absatz 1 Satz 2 SGB V nicht hinreichend belegt, und sie weisen auch kein Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative auf, so dass sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse nicht erforderlich sind. Sie dürfen nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung erbracht werden.

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