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Trotz wiederholter Klarstellungen des BfArM zur Kodierung von Corona-Infektionen und einer Entscheidung des Schlichtungsausschusses, die ab September 2023 in Kraft tritt, hat das Sozialgericht Karlsruhe über einen Fall aus dem Jahr 2021 entschieden. Hierbei behauptete die Krankenkasse ohne vorherige MD-Überprüfung, dass die Kodierung der Hauptdiagnose B34.2 mit U07.1! falsch sei und verweigerte die Rechnungsbegleichung. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 02.08.2023 (AZ: S 9 KR 1428/22) die Krankenkasse zur Zahlung verurteilt und betont, dass der Schlichtungsausschuss erst ab dem 01.09.2023 Gültigkeit besitzt...
Quelle: trefz-flachsbarth.de