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Mit Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drucksache 19/18967) wird in § 24 KHG eine Verpflichtung zur unterjährigen Lieferung von Daten gem. § 21 KHEntgG eingefügt.
Die Änderung im § 24 KHG soll „für eine fundierte und sachorientierte Überprüfung der Auswirkungen der mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Maßnahmen“ eine aussagekräftige und belastbare Informationsgrundlage schaffen. Daher sind von allen Krankenhäusern, die der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 21 KHEntgG unterliegen, zum 15.06.2020 und zum 15.10.2020 jeweils unterjährig Daten gem. § 21 KHEntgG zu liefern ...
Quelle: g-drg.de