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Durch die Änderung des § 24 KHG im „Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (BGBl. 18.11.2020) wurde eine Verpflichtung zu einer weiteren unterjährigen Lieferung von Daten gem. § 21 KHEntgG zum 15. Januar 2021 eingefügt. Im Bereich Datenlieferung gem. § 24 KHG stellt das InEK Ihnen weitere Informationen zur Verfügung ...
Quelle: g-drg.de