-
Die große Klinikreform –
Was kommt auf die
Krankenhäuser zu? -
NEU! Termin: 12.06.2024
9:30 Uhr bis ca. 17:15 Uhr
Webkonferenz
InEK
InEK: Pflegebudget - Bestätigung des Jahresabschlussprüfers, Änderung der Lieferfristen für die Krankenhäuser
24. November 2021
Im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband wird der § 1 Abs. 3 Satz 3 der „Festlegungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 7 KHEntgG im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vom 09.09.2021“ so geändert, dass für das Vereinbarungsjahr 2020 eine sanktionsfreie Nachlieferung bis zum 15. Februar 2022 möglich ist (zuvor: 15. Dezember 2021). Eine Fristverlängerung muss hierfür nicht beantragt werden.
Quelle: g-drg.de