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InEK
InEK: PpUGV – Klarstellung zu den Übermittlungsfristen der Jahresmeldungen 2020 und 2021
Die DKG und der GKV-Spitzenverband haben sich auf ein gemeinsames Verständnis zu den Übermittlungsfristen der Krankenhäuser für die Jahresmeldung 2020 und 2021 sowie des Wirtschaftsprüfertestates an die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG geeinigt. Diese Klarstellung stellen wir Ihnen ab sofort zur Verfügung ...
Quelle: g-drg.de