IQTIG

IQTIG: Mindestmengenregelungen des G-BA

27. Juni 2022

Der G-BA hat für ausgewählte Krankenhausleistungen Mindestmengen nach § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Wenn die erforderliche Mindestmenge von einem Krankenhausstandort voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende Leistungen in der Regel nicht bewirkt werden. Durch diese Internetseite soll die Öffentlichkeit informiert werden, welche Krankenhausstandorte in der Umgebung zur Erbringung mindestmengenrelevanter Leistungen berechtigt sind...

Quelle: IQTIG Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
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