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Für die Rechtmäßigkeit der Kodierung einer Nebendiagnose kommt es ausweislich der DKR D003d maßgeblich auf die Beeinflussung des Patientenmanagements durch die der Nebendiagnose zugrundeliegende Erkrankung an ... [gelesen: hier]
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 01.03.2012, Az. L 1 KR 28/10
Quelle: medinfoweb.de