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Krankenhäuser müssen vor dem 1. Januar 2015 gezahlte Aufwandspauschalen nicht erstatten
12. Oktober 2020
Krankenhäuser müssen Aufwandspauschalen, die von den Krankenkassen wegen beanstandungslos durchgeführter Abrechnungsprüfung vor dem 1. Januar 2015 bezahlt wurden, nicht erstatten. Den Krankenkassen steht eine Erstattung der Aufwandspauschalen in den streitigen Fällen dieser Art nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 zu. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einer lang ersehnten Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2020 – B 1 KR 15/19 R – klargestellt ...
Quelle: solidaris.de