IDW

Krankenhausfinanzierung: Steuergelder oder Insolvenz?

14. März 2024

Bei drohender Insolvenz erhalten kommunale Krankenhäuser und Universitätsklinika finanzielle Unterstützung durch die Länder. Kliniken freigemeinnütziger und privater Träger bekommen keine derartigen Fördermittel. Warum es für sie schwierig ist, rechtliche Ansprüche zu stellen und was problematisch am System der Fallpauschalen (DRG) ist, diskutierten die Teilnehmenden der Veranstaltungsreihe Ärzte und Juristen der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF).

„Das System kannibalisiert sich von innen heraus“, konstatierte Prof. Wolfgang Thasler, Chefarzt der Allgemein-, Viszeral-, Thorax- und Minimalinvasiven Chirurgie am Rotkreuzklinikum München. Er berichtete von seinen Erfahrungen an einem Krankenhaus der Schwerpunktversorgung eines freigemeinnützigen Trägers, der sich derzeit im Schutzschirmverfahren zur Vermeidung einer Insolvenz befinde.

Prof. Thasler wies auf die Schwierigkeit der Krankenhausfinanzierung hin und kritisierte in diesem Zusammenhang eine Zwangsbelegung im Rahmen der Notfallversorgung, die in Kliniken der Schwerpunktversorgung besonders ausgeprägt sei. Bei akuten komplexen Fällen lehnten spezialisierte Krankenhäuser und Kliniken der Maximalversorgung häufig Verlegungen ab, weil Patienten möglicherweise nicht versichert seien oder es sich finanziell nicht rentieren würde. „Aus ethischen Gründen behandeln wir diese Patienten selbstverständlich. Nicht selten bleibt das Krankenhaus aber auf den Behandlungskosten sitzen“, erklärte Prof. Thasler. Während kommunal getragene Krankenhäuser beziehungsweise Universitätskliniken Steuermittel erhielten, müssten freigemeinnützige und private Krankenhäuser ohne eine solche zusätzliche Finanzhilfe auskommen. „Daraus entsteht effektiv eine finanzielle Benachteiligung und das geht zu Lasten und auf Kosten der Patientenversorgung“, sagte er.

„Krankenhäuser müssen selbstverständlich ausreichend finanziert werden, die Notwendigkeit eines Defizitausgleiches dürfte daher in der Regel gar nicht bestehen“, erklärte Rechtsanwalt Dr. Peter Sieben, Partner der Kanzlei Quaas und Partner aus Stuttgart. Er verdeutlichte, dass eine kommunale Förderung grundsätzlich zulässig sei, unter Berücksichtigung der Trägervielfalt ergebe sich jedoch aus Art. 28 GG kein Anspruch, da dieser lediglich die Rechte der Kommunen regele. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2016 (I ZR 263/14, Landkreis Calw) verstößt zwar eine europarechtswidrige Beihilfe gegen nationales Wettbewerbsrecht, woraus eventuell ein Unterlassungsanspruch privater oder freigemeinnütziger Krankenhausträger folgen könne. Es ergebe sich daraus aber kein Anspruch auf eigene Förderung. Der Landkreis habe zudem einen besonderen Sicherstellungsauftrag gemäß des Landeskrankenhausgesetzes, woraus sich eine Sonderstellung gegenüber anderen Trägern rechtfertigen lasse. „Der politische Druck ist hoch“, kommentierte Dr. Sieben.

„In Bezug auf die Finanzierung von Krankenhäusern sehe ich das DRG-System kritisch. Es ist völlig intransparent, da Kosten für Leistungen nicht ohne entsprechende Programme zu ermitteln sind“, erklärte er. Hinsichtlich der Festlegung der Fallpauschalen sei es kaum möglich, eine Klage bei eventueller Unterfinanzierung einzureichen, weil schon unklar sei, gegen wen sich die Klage richten sollte. „Die Übertragung des Versorgungsauftrags, in Form eines Vergütungssystems für Krankenhäuser, auf einen privaten Anbieter ist nach meiner Auffassung in der derzeitigen Form verfassungswidrig, weil diese Aufgabe eigentlich dem Gesetzgeber zukommt“, stellte Dr. Sieben fest.

Die Veranstaltungsreihe Arbeitskreis Ärzte und Juristen der AWMF findet zweimal im Jahr statt. Vorgestellt und diskutiert werden Themen, bei denen sich Berührungspunkte zwischen Medizinerinnen und Medizinern sowie Juristinnen und Juristen ergeben.

Quelle: idw-online.de
Render-Time: 0.380839