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MDK-Reformgesetz: Ab wann wird Erörterungsverfahren verpflichtend

31. Januar 2020

Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben Änderungsanträge zum Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz formuliert, in denen der zeitliche Anwendungsbereich des verpflichtenden Erörterungsverfahrens nach § 17c Abs. 2b KHG klargestellt wird.

Bestandteil des MDK-Reformgesetzes ist die Neuregelung des § 17c Abs. 2b KHG. Hier wird festgelegt, dass vor Erhebung einer sozialrechtlichen Klage verpflichtend eine einzelfallbezogene Erörterung zwischen Krankenhaus und Krankenkasse durchgeführt werden muss. Wird ein solches Erörterungsverfahren unterlassen, ist eine Klage nicht zulässig. Für Unsicherheit in der Praxis hat die Frage gesorgt, ab wann dieses verpflichtende Erörterungsverfahren greifen soll.

Von Krankenhausseite wird die Auffassung vertreten, dass Erörterungsverfahren als Prozessvoraussetzung sei erst dann anwendbar, wenn die zur Durchführung erforderlichen Verfahrensregelungen zwischen dem GKV-SV und der DKG vereinbart worden ist (Prüfverfahrensvereinbarung). Auch das Bundesministerium für Gesundheit als zuständiges Fachministerium ist dieser Auffassung. Zum Teil wurde allerdings die Auffassung vertreten, die Pflicht zur Durchführung ergebe sich für alle beabsichtigten Klageerhebungen ab dem 01.01.2020. Dies hätte die Konsequenz gehabt, dass noch bis zum 31.12.2019 eine Vielzahl von Klagen bei den Sozialgerichten erhoben werden müssen, um Rechtsunsicherheit und die Durchführung des Erörterungsverfahrens zu vermeiden. Von Krankenhausseite war deshalb wiederholt eine gesetzliche Klarstellung gefordert worden.

Es ist sehr zu begrüßen, dass die Regierungsfraktionen der CDU/CSU und der SPD nun Änderungsanträge zum Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz vorlegten, in denen der zeitliche Anwendungsbereich des verpflichtenden Erörterungsverfahrens nach § 17c Abs. 2b KHG klargestellt wird. Nach den Änderungsanträgen soll § 17c Abs. 2b Satz 1 KHG dahingehend ergänzt werden, dass nur bezüglich Krankenhausabrechnungen, die auf Grund der Versorgung von ab dem Tag des Inkrafttretens der in der PrüfvV zu regelnden Verfahrensvereinbarungen zum Erörterungsverfahren in ein Krankenhaus aufgenommene Patienten beruhen, das verpflichtende Erörterungsverfahren durchzuführen ist. Zudem sollen DKG und GKV-SV das Inkrafttreten der Verfahrensregelungen zum Erörterungsverfahren im Bundesanzeiger bekanntgeben. Die Regelungen sollen rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft treten. Werden die Änderungsanträge wie vorgesehen Bestandteil des Gesetzes, dürfte endgültig geklärt sein, dass das verpflichtende Erörterungsverfahren auf Behandlungsfälle mit Behandlungsbeginn vor Inkrafttreten der diesbezüglichen Verfahrensregelungen keine Anwendung findet.

Die Änderungsanträge sind Bestandteil des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes. Zu diesem Gesetz findet am 20.12.2019 der erste Durchgang im Bundesrat statt. Der Bundestag wird sich voraussichtlich im Januar in der ersten Lesung mit dem Gesetz befassen.

Quelle: bdpk.de
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