GKV

Mehr Pflege und weniger Bürokratie am Krankenbett

23. August 2022

Für eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Pflege am Krankenbett braucht jedes Krankenhaus auf jeder Station genügend Pflegekräfte. Ein erster Schritt, um eine Mindestbesetzung auf den Stationen sicherzustellen, ist die Umsetzung von Pflegepersonaluntergrenzen. Bisher fehlt jedoch in der gesamten stationären Versorgung in Deutschland immer noch ein zeitgemäßes Pflegepersonalbemessungsinstrument, das bundeseinheitlich den tatsächlichen Pflegepersonalbedarf differenziert nach den unterschiedlichen Qualifikationen ermitteln kann.

Dabei wurde mit dem PePiK-Verfahren der „Personalbemessung der Pflege im Krankenhaus“ (§ 137k SGB V) bereits der richtige gesetzliche Weg eingeschlagen. Nun steht im aktuellen Referentenentwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz ein neuer Paragraf (§ 137l SGB V), der eine Personalbemessung in Anlehnung an die PPR 2.0 einführen will. Dieser Vorschlag erfüllt allerdings nicht die Ziele einer vollständigen, einheitlichen und digitalen Pflegepersonalbemessung. Modern geht anders:

„Wir wollen in den Krankenhäusern eine moderne, digitale Pflegepersonalbemessung, damit Bürokratie in der Pflege ab- und nicht aufgebaut wird. Schluss mit handgeschriebenen Listen: Daten könnten im 21. Jahrhundert längst digital erfasst und vernetzt werden“, so Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband. „Jedes Personalbemessungsinstrument muss sich daran messen lassen, ob es geeignet ist, die Qualität der Pflege am Krankenbett nachhaltig zu verbessern. Die vom Gesetzgeber vorgesehene ,Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus – PePiK‘ kann dies zum Wohle der Patientinnen und Patienten und im Sinne der Pflegekräfte tatsächlich leisten.“

PePik endlich umsetzen, statt eine weitere Zwischenlösung einführen
Anstatt die PPR 2.0 mit dem Vorhaben des neuen § 137l SGB V über eine Rechtsverordnung einzuführen, ist eine qualitätsverbessernde Pflegepersonalbemessung gemäß § 137k SGB V auf den Weg zu bringen. Zudem sind die Pflegepersonaluntergrenzen auf alle bettenführenden Krankenhausbereiche auszuweiten, um den notwendigen Patientenschutz mit einer Mindestbesetzung sicherzustellen und Pflegekräfte nicht zu überlasten.

Problematisch in dem Referentenentwurf zum neuen § 137l SGB V ist zudem die Ausnahme, dass Krankenhäuser mit (tarif-)vertraglichen Vereinbarungen zum Personaleinsatz die Pflegepersonalbemessung und weiteren Pflichten der Rechtsverordnung nicht umsetzen müssen.

Die für den GKV-Spitzenverband wichtigen Themen des Patientenschutzes und der bedarfsgerechten pflegerischen Versorgung sind über tarifvertragliche Regelungen nicht umfassend und nicht wie notwendig bundeseinheitlich gewährleistet.

Quelle: GKV-Spitzenverband
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