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Mindestmengenregelungen: Änderung der Nr. 5 der Anlage hinsichtlich Berechnung der Leistungsmenge und Übergangsregelung
Beschluss vom 16. Februar 2023. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Zu: „Allogene Stammzelltransplantation bei Erwachsenen – jährliche Mindestmenge pro Standort eines Krankenhauses: 40
„Maßgeblich für die Bestimmung der anrechenbaren stationären Behandlungsfälle nach Satz 1 und deren zeitlicher Zuordnung ist die erstmals während des stationären Behandlungsfalls durchgeführte Prozedur gemäß § 301 Absatz 1 Nummer 6 SGB V der in Nummer 5 der Anlage aufgeführten OPS-Kodes.“
„Übergangsweise sind die anrechenbaren OPS-Kodes nach Satz 1 im Zeitraum nach Satz 1 einzeln als jeweils eine erbrachte Leistung zur Erfüllung der Mindestmenge zu berücksichtigen. Ab dem 1. Juli 2023 bis einschließlich zum 30. Juni 2024 nutzen Krankenhausträger zur Übermittlung der Leistungsmenge nach § 6 Absatz 3 und der Prognosen nach § 6 Absatz 4 und 6 Mm-R übergangweise abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 Mm-R die schriftliche Form.“...