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Mit der Einführung des Behandlungsvertrages in den §§ 630a ff. BGB wurde auch explizit in § 630g BGB geregelt, dass dem Patienten Einsicht in die vollständige Patientenakte gewährt werden muss. Die Einsichtnahme darf nur dann abgelehnt werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen ...
Quelle: anwalt.de