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RA Christopher Tackenberg, Fachanwalt für Medizinrecht, Bregenhorn-Wendland
Mit Urteil vom 17.12.2020 entschied das BSG – letztmalig in der alten Besetzung unter dem altersbedingt ausgeschiedenen Vorsitzenden Prof. Hauck – über die Abrechnung einer vollstationären Krankenhausbehandlung. Die AOK klagte einen Teil des von ihr bezahlten Entgeltes ein, nachdem einer Rückforderungsbitte nicht nachgekommen wurde.
Der Versicherte war zum Behandlungszeitpunkt im Jahre 2011 rechnerisch 55 Jahre alt, allerdings multimorbide und hierdurch bedingt drastisch vorgealtert. Unter anderem wurde für die Abrechnung der OPS-Code 8-550 für die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung verwendet ...
Quelle: med-juris.de