'Pflegefall' Notfallversorgung

14. Februar 2020

Gesetzentwurf Notfallversorgung

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat Anfang Januar 2020 einen Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Ziel ist es, die Bereiche der ambulanten, stationären und rettungsdienstlichen Notfallversorgung, die zurzeit noch weitgehend voneinander unabhängig agieren, zu einem verbindlichen System der integrierten Notfallversorgung auszubauen. Hiervon verspricht sich das BMG insbesondere eine bedarfsgerechtere und damit auch wirtschaftlichere Versorgung der Patienten, wie es im Gesetzentwurf heißt. Denn derzeit nähmen viele Patienten die Notfallambulanzen der Krankenhäuser in Anspruch, obwohl ihre Beschwerden keine stationäre Versorgung erforderten und sie auch in den Praxen der Vertragsärzte oder vom kassenärztlichen Bereitschaftsdienst versorgt werden könnten. 

Gemeinsames Notfallleitsystem

Nach dem Gesetzentwurf sollen Patienten künftig bereits am Telefon in die angemessene Versorgungsebene gesteuert werden. Die zentrale Leitungsfunktion soll ein Gemeinsames Notfallleitsystem (GNL) übernehmen, das in lebensbedrohlichen Notsituationen unter der von den Rettungsleitstellen betriebenen Rufnummer 112 und in allen anderen Fällen unter der von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) verantworteten Rufnummer 116117 rund um die Uhr erreichbar ist. Auf der Basis eines standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens werden über das GNL je nach Schwere der Erkrankung des Hilfesuchenden die Notfallrettung alarmiert, Krankentransporte organisiert, telemedizinische Konsultationen ermöglicht oder der Fahrdienst des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes aktiviert. Wesentliche Voraussetzung für eine reibungslose Versorgung von Notfallpatienten ist dem Gesetzentwurf zufolge die digitale Vernetzung der Beteiligten. Die Errichtung der GNL und deren digitale Vernetzung sollen die Krankenkassen mit 25 Millionen Euro fördern.

Integrierte Notfallzentren

Zudem soll es künftig an bestimmten Krankenhäusern zentrale, jederzeit zugängliche Einrichtungen für Notfallpatienten geben, sogenannte Integrierte Notfallzentren (INZ). Dort soll nach dem Willen des BMG ebenfalls eine qualifizierte Ersteinschätzung des Behandlungsbedarfs stattfinden. Die Zentren sollen von den Krankenhäusern und den KVen gemeinsam unter fachlicher Leitung der Vertragsärzte betrieben werden. Räumlich sollen sie so in ein Krankenhaus eingebunden werden, dass sie von den Patienten als erste Anlaufstelle wahrgenommen werden. Die Leistungen der INZ werden dem Entwurf zufolge von den Krankenkassen außerhalb des Budgets vergütet. Über die Zahl und die Stand-orte von INZ entscheiden die erweiterten Landesausschüsse, bestehend aus Vertretern der Vertragsärzte, der Krankenkassen und der Krankenhäuser, auf Grundlage der Planungsvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Grundsätzlich sollen dabei bestehende Portalpraxen und Notfallambulanzen sukzessive in INZ überführt werden. Nach einem Diskussionsentwurf zur Reform der Notfallversorgung aus dem vergangenen Juli sollten noch die Länder die Planung und Gestaltung der INZ übernehmen. Dagegen hatten sich Vertragsärzte und Krankenkassen jedoch heftig gewehrt.

Neuordnung des Rettungsdienstes

Der Rettungsdienst wird dem Gesetzentwurf zufolge als eigener Leistungsbereich in die gesetzliche Krankenversicherung integriert. Die medizinische Notfallversorgung am Notfallort durch die Rettungsdienste der Länder sowie die Rettungsfahrt werden als eigenständige Leistungen anerkannt. Konkret bedeutet das, dass die Rettungsdienste künftig auch dann eine Vergütung erhalten, wenn der Einsatz nicht mit einer Fahrt ins Krankenhaus endet. Damit komme man einer langjährigen Forderung der Länder nach, heißt es in dem Entwurf.

Einschätzung

Neben Zuspruch vor allem von Seiten der KVen und den Vertragsärzten hat der Gesetzentwurf Kritik von verschiedenen Stellen erfahren. Insbesondere die DKG und Kliniken kritisieren den Entwurf als Vorgehen zu Lasten der Krankenhausträger, die keinen Einfluss auf die Entscheidung der Auswahl der INZ haben. Bedenken bereitet vor allem die beabsichtigte Regelung, wonach die medizinisch fachliche Leitung der INZ bei der KV liegen soll, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Fachqualifikation ist. Es bleibt unklar, wie der Betrieb eines INZ geregelt werden soll. Bezweifelt werden muss die Planung, dass die INZ täglich 24 Stunden mit Vertragsärzten betrieben werden sollen. Sofern es am Ende darauf hinausläuft, dass der Betrieb nur auf Grundlage von Kooperationsverträgen durch den Einsatz von Krankenhausärzten erfolgt, erscheint dies bedenklich. Die geplante Regelung, dass der GBA die Standorte der INZ auswählt, ist ebenfalls fragwürdig. Krankenhäuser, die kein Standort eines INZ sind, sollen nach dem Gesetzentwurf mit einem Vergütungsabschlag von 50 % sanktioniert werden, wenn sie ambulante Notfallleistungen erbringen. Da ein Krankenhaus jedoch keinen Einfluss auf die Entscheidung eines Selbsteinweisers oder Zuweisung durch den Rettungsdienst hat, und ein Krankenhaus bereits aus Haftungsgründen Patienten nicht ohne Untersuchung abweisen dürfte, wäre dies eine klare Benachteiligung der Krankenhäuser. Es bleibt zu hoffen, dass der politische Diskurs zu einer Anpassung des Entwurfs führt.

Quelle: Pressemeldung – BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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