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23.10.24 | Seminar
Das 1x1 der
Krankenhausökonomie
Andreas Kamp, Partner, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Mit der am 22.06.2021 von der Schiedsstelle Spitzenverband Bund der Krankenkassen und DKG (§ 18a Abs. 6 KHG) festgesetzten neuen Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) werden die Krankenhäuser in ihren Möglichkeiten weiter eingeschränkt, z.B. bei der Vornahme von Rechnungskorrekturen. Die PrüfvV tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Der Geltungsbereich der PrüfvV 2022 basiert auf Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V. Vor Einleitung eines Prüfverfahrens muss das Krankenhaus die zahlungsbegründenden Unterlagen an die Krankenkasse übermitteln (§ 301 SGB V und ergänzende Daten nach den landesvertraglichen Regelungen). Die Prüfung beginnt erst nach Abschluss des vorgelagerten Übermittlungsverfahrens ...