MOHR

RA Mohr zur 'Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV

14. April 2020

Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr, Fachanwalt für Medizinrecht, kommentiert die Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vom 10.12.2019

1. Die Frist zur Unterlagenübersendung (§ 7 Abs. 2 S. 4 PrüfvV) wird von bisher 8 Wochen auf künftig 28 Wochen verlängert.

Anmerkung:
Die Ergänzungsvereinbarung gilt für alle noch zulässigen Prüfungen von Behandlungsfällen ungeachtet des Aufnahmedatums des Patienten sowie für sämtliche ab dem 01.04.2020 eingeleitete oder bis zum 31.03.2020 eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Prüfungen.

2. Die Frist der Berücksichtigung von Korrekturen im Prüfverfahren (§ 7 Abs. 5 S. 2 und 5 PrüfvV) wird von 5 Monate auf 8 Monate verlängert.

3. Die Frist zum Treffen der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse (§ 8 S. 3 PrüfvV) wird von 13 Monate auf 16 Monate verlängert.

Anmerkung:
Sollte es zu einer Wandlung von Vor-Ort-Begehungen in Prüfungen nach Aktenlage kommen, sollen hierdurch auch die Krankenkassen eine entsprechend längere Frist zur abschließenden Beurteilung bekommen.

4. Die Frist zur notwendigen Rechnungskorrektur nach Durchführung einer MDK-Prüfung (§ 10 S. 3 PrüfvV) wird von 4 Wochen auf 8 Wochen verlängert.

5. Die Krankenkassen haben bis zum 31.05.2020 dafür zu sorgen, dass für das erste Quartal 2020 nur Prüfungen bis zur Quote von 5% durchgeführt werden.

Anmerkung:
Die jeweilige Krankenkasse bestimmt als „Herrin des Prüfverfahrens“ allein darüber, welche Fälle storniert werden. Die Krankenhäuser haben diesbezüglich kein Mitspracherecht. Allerdings sollen vornehmlich die Fälle storniert werden, in denen nicht bereits eine Vor-Ort-Prüfung stattgefunden hat oder Unterlagen an den MDK übermittelt wurden.

6. Keine Aufwandspauschale bei Stornierung von Prüfverfahren

Anmerkung:
§ 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V findet keine Anwendung auf stornierte Prüfverfahren. Die Krankenkassen haben mithin keine Aufwandspauschale für stornierte Prüfungen an die Krankenhäuser zu zahlen.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen aus Mainz.

Mainz, den 07.04.2020
Friedrich W. MohrRechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

Quelle: medizinrecht-ra-mohr.de
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