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Eigentlich waren alle Beteiligten davon ausgegangen, dass sich die Entscheidung des BSG zu den Dokumentationspflichten bei der Codierung des OPS-Code 8-550 vom 19.12.2017 (– B 1 KR 19/17 R -) sich durch die Klarstellungen des DIMDI vom 03.12.2018 überholt sei.
Das Sozialgericht (SG) München vertritt dazu in einer aktuellen Entscheidung vom 14.11.2019 (- S 15 KR 783/18 -) allerdings eine andere Auffassung ...
Quelle: medizinrecht.ra-glw.de