DGfM

Schreiben der DGfM an die Deutsche Krankenhausgesellschaft und den GKV-Spitzenverband vom 24.06.2022

28. Juni 2022

elektronische-Vorgangsübermittlungs-Vereinbarung (eVV) vom 09.03.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf die

  • 1.Änderungsvereinbarung zu der Vereinbarung gemäß § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 KHG über bundeseinheitliche Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Unterlagen der gesamten zwischen Krankenhäusern und Medizinischen Diensten im Rahmen der Krankenhausabrechnungsprüfung ablaufenden Vorgänge (elektronische-Vorgangsübermittlungs-Vereinbarung -eVV) vom 09.03.2022

und im Namen der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling e.V. möchten wir Sie hiermit auf eine controlling-spezifische Problematik aufmerksam machen. Diese betrifft eine Formulierung im ersten Satz des § 4 Abs. 5 der eVV, die in unserer Wahrnehmung weitreichende und schwer zu überblickende Folgen für Krankenhäuser und Medizinische Dienste in Deutschland haben könnte.

Im Folgenden stellen wir Ihnen die Bedenken näher vor. Die Deutsche Gesellschaft für Medizincontrolling e.V. ist überzeugt, dass sich hier eine für alle Beteiligten vorteilhafte Anpassung erreichen ließe.

Konkret wurde im Änderungsprozess der eVV die Formulierung „können“ im ersten Satz des § 4 Abs. 5 in „haben zu“ umgewandelt. Der Wortlaut führt zu erheblicher Verunsicherung, da dieser je nach Lesart zu juristisch vollkommen unterschiedlichen Bewertungen führt. Konkret würde die neue Fassung eine vollumfängliche Inkraftsetzung der eVV bereits zum 1. Juli 2022 bedeuten. Damit würde auch die Dokumentenklassifikation bereits zu ebendiesem Stichtag verpflichtend und nicht, wie im letzten Satz des § 4 Abs. 5 dargestellt, erst zum 1. Januar 2024 – mit weitreichenden Folgen für Verantwortliche. Es besteht in der Folge Unklarheit über die Interpretation der Formulierung. Hintergrund: Die DGfM begrüßt die Innovationsgeschwindigkeit mit der die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorangetrieben wird. Das Leistungserbringerportal stellt eine ausbaufähige Plattform für die Kommunikation zwischen Leistungserbringern und dem MD dar. Durch die jüngste Änderung des § 4 Abs. 5 im Rahmen der Fortschreibung der eVV scheint eine Beschleunigung und damit Verschärfung der Situation für die Leistungserbringer eingeführt worden zu sein. Die in der Vorgängerregelung formulierte „kann“-Regelung zur Verwendung der KDL ist in einer so zu verstehenden „muss“ bzw. „haben zu“-Regelung mit einer sehr kurzen Vorlaufzeit zum 1. Juli 2022 gewichen.

Die alte Regelung mit der Benennung von vier Dokumenten-Klassen stellt die Leistungserbringer zum Teil schon heute und vor dem Hintergrund fehlender Unterstützung bei der elektronischen Datenverarbeitung, vor große organisatorische Herausforderungen. In enger Auslegung der eVV müsste ab dem 1. Juli 2022 die Klassifizierung in den (nunmehr) 90 Kategorien vorgenommen werden.

In der Folge müssten die Mitarbeitenden der Kliniken manuell die Benennungen und Zuordnungen vornehmen, was einen unverhältnismäßig großen Arbeitsaufwand bedeuten würde.

Darüber hinaus wäre eine Umsetzung dieses Vorhabens aufgrund der enormen Datenmenge innerhalb weniger Wochen nicht realisierbar.

Für eine eindeutige Klarstellung, dass die Kategorisierung in vier Hauptkategorien ab dem 1. Juli 2022 und die Verwendung der gestuften Kategorisierung mit 90 Unterkategorien ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend durchzuführen ist, wären wir Ihnen im Namen der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling e.V. als Interessenvertretung der Medizincontroller in Deutschland sehr dankbar. Damit wäre die für Controlling- und weitere Verantwortliche in Krankenhäusern und Medizinischen Diensten in Deutschland notwendige Klarheit und Planungssicherheit geschaffen.

Auf Grundlage des stets konstruktiven Dialogs, bieten wir Ihnen - auch im Namen des Vorstands – gern einen weitergehenden Austausch an. Neben meiner Person stehen Ihnen sämtliche Vorstandsmitglieder zur Verfügung.

Quelle: Pressemeldung – medizincontroller.de
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