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Auch kurzfristig bei Personalausfällen
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SEUF
SG München entscheidet zur Sonderbedarfszulassung und Nachrangregelung von MVZ
Seufert Rechtsanwälte
Das SG München hatte zu klären, ob § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V, der die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes durch ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) und den sog. Nachrang von bestimmten MVZ regelt, auch bei der Bewerbung um eine Sonderbedarfszulassung anzuwenden ist ...
Quelle: seufert-law.de