Sozialbank legt Sonderkreditprogramm zur Digitalisierung im Gesundheitssektor auf

16. Mai 2022

  • Bis zu 350 Mio. Euro für Krankenhäuser
  • Zur Vor- und Eigenanteilfinanzierung von Maßnahmen aus dem Krankenhauszukunftsgesetz
  • Krankenhäusern mit fehlenden digitalen Diensten droht Rechnungsabschlag

Die Bank für Sozialwirtschaft AG (BFS) hat ein Sonderkreditprogramm für Krankenhäuser mit einem Gesamtvolumen von bis zu 350 Mio. Euro aufgelegt, um sie bei Investitionen in die Digitalisierung zu unterstützen. Das BFS Sonderkreditprogramm Krankenhauszukunftsgesetz richtet sich an Krankenhäuser, die Mittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragt haben. Es umfasst Betriebsmittelkredite zur Zwischenfinanzierung der Fördermittel und die Finanzierung des Eigenanteils der geförderten Investitionen. 

„Krankenhäuser müssen über die nötigen finanziellen Mittel verfügen können, um in fortschrittliche Notfallkapazitäten, IT-Sicherheit, weitere Digitalisierungsvorhaben und regionale Versorgungsstrukturen investieren zu können. Deswegen unterstützen wir sie mit unserem Sonderkreditprogramm Krankenhauszukunftsgesetz“, erklärt Prof. Dr. Harald Schmitz, Vorstandsvorsitzender der Bank für Sozialwirtschaft. 

Für Betriebsmittelkredite zur Zwischenfinanzierung der Fördermittel beträgt die Laufzeit bis zu 32 Monate. Zur Finanzierung des Eigenanteils der Investitionen bietet die BFS mittel- bis langfristige Investitionsmitteldarlehen (5-7 Jahre) zu attraktiven Konditionen an. In Ergänzung hierzu können Krankenhäuser den „Investitions­kredit Digitale Infra­struktur“ der KfW zur Finanzierung des Eigenanteils über die BFS beantragen.

Krankenhauszukunftsgesetz verpflichtet Krankenhäuser zu Investitionen im Bereich Digitalisierung – Rechnungsabschläge drohen

Das Krankenhauszukunftsgesetz soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen vorantreiben. Es wurde im September 2020 verabschiedet und bietet mithilfe des Krankenhauszukunftsfonds eine bundesweite finanzielle Unterstützung für Krankenhäuser. Das Gesetz verpflichtet Krankenhäuser, bis Ende 2024 in ihre digitale Infrastruktur, in die Modernisierung ihrer Notfallkapazitäten oder  in ihre IT- und Cybersicherheit zu investieren. Wenn sie ab 2025 bestimmte digitale Dienste wie digitale Patientenportale oder digitales Medikationsmanagement nicht anbieten, droht ihnen ein Rechnungsabschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent. Der Abschlag findet bei allen Plankrankenhäusern Anwendung – unabhängig davon, ob die Krankenhäuser eine Förderung erhalten haben oder nicht. Die konkrete Höhe des Abschlags wird durch die Vertragsparteien der Budgetvereinbarungen auf Ortsebene geregelt.

Quelle: sozialbank.de
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