DKG

Vereinbarung nach § 21 abs. 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1 KHG (Ausgleichszahlungsvereinbarung) - Excel-Datei

6. April 2020

Mit dem „Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen“ (COVID-19-Krankenhausent­lastungsgesetz) vom 27.03.2020 wurden Sonderregelungen zur Entlastung der Krankenhäuser in Folge der Corona-Pandemie gesetzlich verankert. Mit § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) werden Ausgleichszahlungen für die Ausfälle der Einnahmen, die seit dem 16. März 2020 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war, geregelt. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17 b KHG wurden mit § 21 Abs. 7 KHG beauftragt, das Nähere zum Verfahren zu vereinbaren.

Die Ausgleichzahlungen werden von den Landesbehörden an die Krankenhäuser ausgezahlt. Die Krankenhäuser haben die hierfür erforderlichen Daten und Informationen an die Landesbehörden zu übermitteln. Mit der Ausgleichszahlungsvereinbarung vom  02.04.2020 wird auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben des § 21 KHG das Nähere zu den Meldungen der Krankenhäuser an die Landesbehörden geregelt. Die Musterformulare für die Übermittlung der erforderlichen Daten stellt die DKG auch als EXCEL-Datei zur Verfügung.

Quelle: dkgev.de
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