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Im Jahr 2013 wurde eine Vergütungsregelung über das DRG-System mit bundesweiter Gültigkeit eingeführt, ein extrabudgetäres „Bluterentgelt“ (ZE20XX-97) und ein intrabudgetäres Zusatzentgelt für Gerinnungsfaktoren (ZE20XX98, Hinweis: XX steht für das entsprechende Jahr). Zweiteres wurde im Jahr 2018 in die 3 Zusatzentgelte ZE20XX-137, ZE20XX-138 und ZE20XX-139 differenziert
- ZE20XX-97 Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren.
- ZE20XX-137, ZE20XX-138, ZE20XX-139 Gabe von Blutgerinnungsfaktoren.
Bei diesen Zusatzentgelten ist ab dem Jahr 2013 für alle Fälle mit Gabe von Gerinnungsfaktoren zu unterscheiden, ob es sich um eine angeborene / dauerhaft erworbene oder eine temporäre Gerinnungsstörung handelt. Mit den ergänzenden Informationen (aus der Kodierung, s. u.) ist es nun möglich, die betroffenen Fälle eindeutig einem der vier Zusatzentgelte für die Behandlung von Patienten mit bestimmten Blutgerinnungsfaktoren zuzuordnen.
Das Zusatzentgelt ZE20XX-97 dient der Vergütung von Fällen mit angeborenen und dauerhaft erworbenen Blutgerinnungsstörungen. Die Zusatzentgelte ZE20XX-137, ZE20XX-138 und ZE20XX-139 finden bei erworbenen Gerinnungsstörungen Anwendung...