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Zum Jahresende 2013 verjähren die im Laufe des Jahres 2009 fällig gewordenen, aber noch nicht bezahlten Krankenhausforderungen gegenüber den Krankenkassen.
Dieses Jahr stellt sich das besondere Problem, wie mit Fällen umzugehen ist, bei denen nach neuer Rechtslage gem. § 17c Abs. 4b Satz 3 KHG vor Klageerhebung der neue Schlichtungsausschuss gem. § 17 c Abs. 4 KHG anzurufen ist. Dies betrifft Fälle mit einer strittigen Forderung bis zu 2.000 EUR, bei denen ein MDK-Prüfverfahren gem. § 275 Abs. 1 c SGB V durchgeführt wurde. ... [gelesen: hier]
Quelle: SEUFERT RECHTSANWÄLTE