GMK

Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz von der Decken: Parlamentarisches Verfahren für notwendige Anpassungen an der Krankenhausreform nutzen

2. Juli 2024

Die Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) Kerstin von der Decken hat heute (27.06.) als Vertreterin der 16 Länder an der ersten Lesung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) im Bundestag teilgenommen. Die Ministerin betonte...

„Die Länder setzen sich weiterhin geschlossen, parteiunabhängig und ausschließlich fachlich begründet für deutliche Verbesserungen am Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) ein. Das parlamentarische Verfahren bietet den Abgeordneten des Bundestages die Chance, notwendige Änderungen vorzunehmen, damit die Reform gelingt. Zu unseren wichtigsten Forderungen gehört, die notwendigen Gestaltungsspielräume bei der Umsetzung des KHVVG auf Länderebene zu ermöglichen – um den regionalen Besonderheiten gerecht zu werden und um vorhandene, hochqualitative und passgenaue Versorgungsformen zu erhalten. Insbesondere müssen Kooperationen zwischen Krankenhäusern ermöglicht werden. Anderenfalls droht eine Versorgungslücke. Zudem müssen wir eine echte Vorhaltevergütung, einen Kernpunkt der ursprünglichen Reformidee, auch erreichen. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Vorhaltevergütung ist weiterhin mittelbar fallzahlabhängig und führt gerade nicht zu einer Entökonomisierung. Stand jetzt würden potentielle Fehlanreize bestehen bleiben und gerade die Grund- und Notfallversorgung in der Fläche weiterhin nicht gesichert sein. Erforderlich ist zudem eine echte Entbürokratisierung. Essentiell ist bei allem, dass bei einem so großen Reformvorhaben eine Auswirkungsanalyse vorliegt, bevor der Bundestag das Gesetz beschließt. Die Länder bestehen auch weiterhin auf einer Übergangsfinanzierung für die Krankenhäuser. Bis die Reform greift, werden voraussichtlich zwei bis drei Jahre vergehen. Bis dahin muss der Bund seiner Verantwortung für eine angemessene Betriebskostenfinanzierung gerecht werden. Er ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a Grundgesetz für die „wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser“ zuständig.“

Quelle: gmkonline.de
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