Zum Förderungsanspruch bei Aufrüstung vorhandener Intensivbetten

28. Mai 2021

Dr. iur. Claudia Mareck, KMH Kunze Mareck Hübel Rechtsanwälte
 
Pandemiebedingt regelt § 21 Abs. 5 KHG einen Förderanspruch für zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten. Die Krankenhäuser erhalten für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000,- Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.02.2021 (Az. 21 K 4112/20) entschieden, dass die bloße Aufrüstung bereits vorhandener Intensivbetten mit der Möglichkeit zur maschinellen Beatmung nicht ausreicht, um diese Förderung zu erhalten. Es müssen entweder neue Intensivbetten aufgestellt oder Betten anderer Stationen als der Intensivstation aufgerüstet werden ...

Quelle: kmh-medizinrecht.de
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