Drei Module statt Einheitsmodell: Vorschlag zur Reform der Klinik-Vorhaltevergütung
Die geplante Vorhaltefinanzierung soll Kliniken stabilisieren, bleibt aber teilweise an Fallzahlen gekoppelt. Gesundheitsökonom Andreas Beivers schlägt drei Versorgungsmodule vor, um Vorhaltekosten gezielter und planungsorientiert zu finanzieren…
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Die geplante Reform der Krankenhausfinanzierung soll Kliniken stärker von fallzahlabhängigen Erlösen entkoppeln. Ein zentrales Instrument dafür bildet die Vorhaltefinanzierung. Sie soll einen großen Teil der Kosten für Strukturen und Personal unabhängig von der Fallmenge abdecken.
Laut Gesundheitsökonom Andreas Beivers wird dieses Ziel mit den aktuellen Plänen jedoch nur teilweise erreicht. Die Regelungen koppeln Vorhaltepauschalen weiterhin über Mindestmengen sowie Korridore und Nachberechnungen an die Fallzahlen. Diese Logik erzeugt oft Planungsunsicherheit. Besonders Regionen mit sinkender Nachfrage geraten durch diesen Mechanismus zunehmend unter wirtschaftlichen Druck.
Beivers schlägt deshalb eine klare Segmentierung der Leistungen in drei verschiedene Versorgungsmodule vor. Das erste Modul bündelt akute sowie nicht planbare Leistungen und stellt die ständige Einsatzbereitschaft in den Mittelpunkt. In diesem Bereich wird vor allem die Fähigkeit vergütet, Notfälle jederzeit sicher zu behandeln.
Das zweite Modul betrifft komplexe und seltene Leistungen, die hoch spezialisiert sind und hohe Fixkosten verursachen. Eine Finanzierung könnte sich hier stärker an Struktur-, Prozess- und Qualitätskriterien orientieren.
Das dritte Modul umfasst planbare und elektive Leistungen, für die Beivers eine fallbezogene Vergütung weiterhin befürwortet. Anpassungen im DRG-System bleiben jedoch notwendig, wobei Pflege und andere Gesundheitsfachberufe stärker in die Kodierung einfließen sollten.
Nach diesem Modell würde Vorhaltung gezielt dort finanziert, wo die Versorgungssicherheit von permanenter Einsatzbereitschaft abhängt. Auch hoch spezialisierte Strukturen erhalten so eine verlässliche Basis. Planbare Leistungen könnten hingegen weiterhin primär über Fallpauschalen vergütet werden.
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