Gericht zieht klare Grenze für Fernaufsicht bei venösen Blutentnahmen

Gerichte bestätigen, dass venöse Blutentnahmen durch nichtärztliches Personal ohne räumlich präsente ärztliche Aufsicht unzulässig sind. Auch bei Versicherungsuntersuchungen gilt dies als Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes…

30. Januar 2026
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Gerichte präzisieren Anforderungen an ärztliche Aufsicht
Ein bundesweit tätiges Unternehmen darf venöse Blutentnahmen nicht ohne räumlich nahe ärztliche Aufsicht durchführen lassen. Dies bestätigten das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem mehrstufigen Verfahren. Die Richter bewerteten die bisher praktizierte Fernüberwachung als unzureichend.

Blutentnahmen als erlaubnispflichtige Heilkunde
Nach Auffassung der Gerichte handelt es sich bei venösen Blutentnahmen um invasive Maßnahmen mit eigenem Gefährdungspotenzial. Sie gelten unabhängig vom Untersuchungszweck als Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz. Dass die Entnahmen bei überwiegend gesunden Personen im Auftrag von Versicherern erfolgen, ändere daran nichts.

Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen
Eine Delegation an geschultes Fachpersonal bleibt nur zulässig, wenn eine unmittelbare ärztliche Eingriffsmöglichkeit besteht. Telefonische oder telemedizinische Erreichbarkeit genügt nicht. Standards, Schulungen und Risikomatrizen ersetzen nach Ansicht der Gerichte keine räumliche Nähe des Arztes zum Ort der Maßnahme.

Implikationen für externe Untersuchungsmodelle
Modelle mit dezentralen Haus- oder Arbeitsplatzbesuchen stoßen damit an rechtliche Grenzen. Für Anbieter bedeutet dies, ärztliche Präsenzkonzepte anzupassen oder den Personaleinsatz neu zu strukturieren. Vergleichbare Ausnahmen anderer Gesundheitsgesetze lassen sich auf diese Konstellation nicht übertragen.

Quelle:
rechtsdepesche.de

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