GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Was ändert sich aus Sicht des Medizincontrollings?
Der Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes sieht strengere Prüfquoten, neue Kurzzeitpauschalen und erweiterte MD-Prüfaufträge vor. Für Krankenhäuser könnten Dokumentation, Kodierung und Abrechnungsprüfung nochmals aufwendiger werden …
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Der Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 29. April 2026 sieht mehrere Änderungen für die Krankenhausabrechnung vor. Ziel ist es, die Beitragssätze in den gesetzlichen Krankenkassen über die nächsten Jahre stabil zu halten. Für Krankenhäuser betrifft der Entwurf vor allem Pflegebudget, Prüfquoten, Kurzzeitpauschalen, MD-Prüfaufträge und Falldialoge.
Ab 2027 soll das Wachstum des Pflegebudgets begrenzt werden. Grundlage soll jeweils das Budget des Vorjahres sein. Es darf nicht stärker steigen als der Veränderungswert. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn mehr Personal zur Erfüllung gesetzlicher Personalvorgaben wie der PpUGV benötigt wird.

Ebenfalls ab 2027 sollen die quartalsbezogenen Prüfquoten nach § 275c SGB V steigen. Geplant sind 5 Prozent Prüfquote bei mindestens 80 Prozent unbeanstandeten Prüfungen, 15 Prozent bei 60 bis 80 Prozent, 25 Prozent bei 40 bis 60 Prozent und keine Beschränkung unter 40 Prozent.
Zeitgleich soll der Medizinische Dienst Prüfaufträge bei abrechnungsrelevanten Auffälligkeiten eigenständig erweitern dürfen. Zudem sollen die Vertragsparteien der PrüfvV den Falldialog ausweiten. Die Autoren erwarten dadurch mehr Arbeit und Bürokratie bei Dokumentation, Kodierung und Abrechnungsprüfung.
Ab 2028 sollen Kurzzeitfallpauschalen für stationäre Fälle mit höchstens zwei Übernachtungen beziehungsweise drei Kalendertagen eingeführt werden. Bei diesen Pauschalen soll kein Abschlag bei Unterschreiten der unteren Grenzverweildauer erfolgen.
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