GKV-Spitzenverband, KBV und DKG stellen klar: Anästhesie-Abrechnung nach EBM gilt auch ohne Hinweis in Spalte 6 des AOP-Katalogs

GKV-Spitzenverband, KBV und DKG haben klargestellt, dass anästhesiologische EBM-Leistungen im AOP-Katalog grundsätzlich auch ohne ausdrücklichen Hinweis in Spalte 6 abgerechnet werden können…

3. Juni 2026
  • Ökonomie

Anästhesiologische Gebührenordnungspositionen (GOP) nach EBM können im Zusammenhang mit Leistungen aus Abschnitt 2 des AOP-Katalogs abgerechnet werden, auch wenn Spalte 6 („Anmerkungen“) keinen ausdrücklichen Hinweis enthält. Das haben GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) in einer gemeinsamen Klarstellung festgehalten.

Auslöser war eine Ergänzung des EBM zum 1. Januar 2024: Der Bewertungsausschuss nahm die Nummer 13 in die Präambel des Abschnitts 5.1 EBM auf. Diese Regelung gilt ausschließlich für die zum 1. Januar 2024 neu in den AOP-Katalog aufgenommenen OPS-Kodes. Für diese Eingriffe ist eine medizinisch begründete Narkose nur dann abrechenbar, wenn eine Lokal- oder Leitungsanästhesie nicht möglich ist und der AOP-Katalog in Spalte 6 einen ausdrücklichen Anästhesie-Hinweis enthält.

Für alle übrigen Eingriffe aus Abschnitt 2 des AOP-Katalogs gelten die vor 2024 bestehenden Abrechnungsbestimmungen unverändert weiter. Die Klarstellung der drei Institutionen stellt damit sicher, dass die neue Präambel-Regelung nicht fälschlicherweise auf ältere Eingriffe ausgedehnt wird.

Quelle:
kbv.de

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